§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verband führt den Namen „Stadtfeuerwehrverband Mönchengladbach“. Er wurde in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e. V.“.

2. Sitz des Verbandes ist Mönchengladbach.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember des Jahres, in dem der e.-V.-Status erteilt wurde.

§ 2 Aufgaben und Zweck

Der Stadtfeuerwehrverband Mönchengladbach e. V. (im Folgenden als „Stadtfeuerwehrverband“ bezeichnet) ist ein Verband im Sinne von § 17 des Brandschutz-, Hilfeleistungs-, Katastrophenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (BHKG) in der jeweils gültigen Fassung. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte“ Zwecke der Abgabenordnung. Der Zweck des Stadtfeuerwehrverbandes ist die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung i. S. v. § 52 Abs. 1 Nr. 11 und 12 AO. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Verfolgung der folgenden Aufgaben:

a) Pflege des Feuerwehrwesens, Förderung des Brandschutzes sowie des Rettungswesens und die Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich Schulung und Einsatz,

b) Förderung der Bildung

c) Zusammenarbeit mit anderen Feuerwehrverbänden, dem Verband der Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen e. V. und dem Deutschen Feuerwehrverband,

d) Förderung und Betreuung von Jugendfeuerwehren im Sinne der Jugendordnung der Deutschen Jugendfeuerwehr,

e) Mitwirkung bei der Brandschutzerziehung und der Brandschutzaufklärung,

f) Öffentlichkeitsarbeit,

g) Unterstützung des Leiters der Feuerwehr bei der Förderung der aufgeführten Ziele,

h) Förderung der Feuerwehr-Ausbildung und Pflege des Feuerwehrwesens,

i) Rettung aus Lebensgefahr

Der Stadtfeuerwehrverband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Stadtfeuerwehrverbands dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Stadtfeuerwehrverbands fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mitglieder der Organe des Stadtfeuerwehrverbands nehmen ihre Aufgabe ehrenamtlich wahr. Die Organe des Vereins haben Anspruch auf Auslagenersatz und Aufwandsentschädigungen. Die Höhe der Aufwandsentschädigungen ist durch die Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit zu genehmigen, dies gilt insbesondere für pauschale Aufwandsentschädi-gungen. Soweit die Finanzverwaltung die gewährte Aufwandsentschädigung als unangemessen einstuft, ist diese rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Gewährung an den Verein zurück zu erstatten.

Der Stadtfeuerwehrverband verhält sich in religiösen und parteipolitischen Fragen neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können alle Feuerwehrangehörigen nach BHKG der im Stadtgebiet bestehenden Freiwilligen Feuerwehr, der Jugendfeuerwehr, Berufsfeuerwehr, Betriebs- und Werkfeuerwehren werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

2. Die Mitgliedschaft endet

– mit dem Tod des Mitgliedes
– bei Ausschluss aus der Feuerwehr
– bei Ausscheiden aus dem aktiven Feuerwehrdienst oder aus der Ehrenabteilung.

3. Das Ausscheiden von Mitgliedern nach § 3 Abs. 1 aus dem Verband kann zum Schluss des Geschäftsjahres, unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist, mit eingeschriebenem Brief dem Vorstand erklärt werden.

4. Der Vorstand kann Mitglieder, die den Satzungen zuwider handeln oder das Ansehen des Verbandes oder der Feuerwehren schädigen, aus dem Verband ausschließen. Davon unbenommen bleibt die gesetzliche Regelung nach BHKG.

5. Anspruch der ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitglieder auf das Verbandsvermögen besteht nicht.

6. Personen, die sich besondere Verdienste im Feuerwehrwesen erworben haben, können durch Beschluss der Verbandsvertretung zu Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitgliedern ernannt werden.

7. Andere natürliche oder juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts können als fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht aufgenommen werden.

§ 4 Beiträge, Zuwendungen, Spenden

1. Die zur Durchführung der Aufgaben des Verbandes benötigten Mittel werden durch Beiträge der Mitglieder sowie durch Spenden und Zuschüsse sowie durch die Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen, die dem Zweck des Stadtfeuerwehrverbandes dienlich sind, aufgebracht.

2. Die Höhe der Beiträge wird durch die Delegiertenversammlung festgesetzt.

§ 5 Organe

Organe des Verbandes sind

a) der Vorstand

b) die Verbandsvertretung

c) die Delegiertenversammlung

§ 6 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus

a) dem Leiter der Feuerwehr als Vorsitzenden

b) einem Stellvertreter, der der Freiwilligen Feuerwehr angehören muß

c) dem Geschäftsführer, der zugleich die Kassengeschäfte tätigt

d) bis zu zwei Beisitzern

e) dem Sprecher der Freiwilligen Feuerwehr

f) dem Stadtjugendfeuerwehrwart

Der Vorstand wird von der Delegiertenversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt.

Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Führung des Verbandes verantwortlich.


Der Verein wird vertreten durch

a) den Vorsitzenden

b) den Stellvertreter und

c) den Geschäftsführer

Sie sind einzelvertretungsberechtigt. Bei Rechtsgeschäften ab 100 Euro müssen zwei der Vertretungsberechtigten gemeinsam unterzeichnen.

§ 7 Die Verbandsvertretung

Die Verbandsvertretung setzt sich zusammen aus

a) dem Vorstand

b) den Einheitsführern der Freiwilligen Feuerwehr

c) dem Stadtjugendfeuerwehrwart

d) dem Vertreter der Berufsfeuerwehr

e) dem Vertreter der Betriebs- und Werkfeuerwehren

f) dem Vertreter der Ehrenabteilung der Berufsfeuerwehr

g) dem Vertreter der Ehrenabteilung der Freiwilligen Feuerwehr

h) dem Vertreter für den Ausschuss Schulung und Einsatz

i) dem Vertreter für den Ausschuss Brandschutzerziehung und -aufklärung

Die Verbandsvertretung entscheidet über den Einspruch eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.

Die Verbandsvertretung fasst außerdem alle Verbandsbeschlüsse, soweit diese nicht dem Vorstand oder der Delegiertenversammlung vorbehalten sind.

§ 8 Die Delegiertenversammlung

1. Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus

 a) dem Vorstand gemäß § 6

b) der Verbandsvertretung gemäß § 7

c) einem Delegierten pro angefangene 10 Verbandsmitglieder für die dem Verband angeschlossenen Feuerwehren nach dem Stande vom 01.01. eines Jahres.

2. Die Delegiertenversammlung ist jährlich vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen mittels Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

3. Die Aufgaben der Delegiertenversammlung sind:

a) Entscheidung über Anträge der Mitglieder

b) Entgegennahme des Berichtes des Verbandsvorsitzenden

c) Entgegennahme des Kassenberichtes

d) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer und Entlastungserteilung

e) Wahl des Vorstandes

f) Wahl von Kassenprüfern, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören dürfen

g) Beschlussfassung zu Satzungsänderungen

h) Wahl der Delegierten zum Verband der Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen e. V.

i) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge 4. Der Vorstand hat unverzüglich eine Delegiertenversammlung einzuberufen, wenn das Verbandsinteresse es erfordert oder mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies fordern.

§ 9 Beschlussfähigkeit und Abstimmung

1. Die Verbandsvertretung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit wird innerhalb von 14 Tagen eine neue Verbandsvertretung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig ist.

2. Die Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten beschlussfähig.

3. Abstimmungen erfordern eine einfache Stimmenmehrheit, soweit nicht in dieser Satzung eine andere Regelung festgelegt ist.

4. Der Vorstand trifft Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.

§ 10 Satzungsänderungen

1. Anträge zur Satzungsänderung sind dem Vorstand mindestens 2 Wochen vor der Delegiertenversammlung schriftlich einzureichen.

2. Beschlüsse zur Satzungsänderung werden durch die Delegiertenversammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden Delegierten gefasst.

§ 11 Einberufung

Vorstandssitzungen, Verbandsvertretersitzungen und Delegiertenversammlungen werden vom Vorsitzenden einberufen.

Die Einberufung muss erfolgen, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder dies beantragen.

§ 12 Niederschrift

Über die Vorstandssitzungen, Verbandsvertretertagungen und Delegiertenversammlungen sind Niederschriften zu fertigen, die vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen sind.

§ 13 Gäste und Besucher

Über die Zulassung von Gästen und Besuchern zu den Sitzungen entscheidet der Vorstand. Gäste und Besucher haben kein Stimmrecht.

§ 14 Auflösung

1. Die Auflösung des Verbandes erfolgt durch Beschluss der ausschließlich zu diesem Zwecke einberufenen Delegiertenversammlung. Der Beschluss erfordert eine Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall des satzungsmäßigen Vereinszwecks bzw. bei Entzug des steuerrechtlichen Status der „Gemeinnützigkeit“ durch die Finanzverwaltung fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Mönchengladbach oder deren Rechtsnachfolgerin mit der Auflage, die Mittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung, d. h. der Förderung des Feuerschutzes und der Rettung aus Lebensgefahr auf dem Gebiet der Stadt Mönchengladbach, zu verwenden.

§ 15 Satzungsbeschluss

Auf Grund der Währungsumstellung (siehe § 6) und der Wahl eines neuen Geschäftsführers wurde die Satzung vom 21. Dezember 2000 auf Beschluss des außerordentlichen Delegiertentages am 11.09.2002 von den Mitgliedern geändert. Mit einstimmigem Beschluss der Delegiertenversammlung am 28.05.2008 wurde die Satzung im § 2 um den Punkt i) erweitert.

Mit einstimmigem Beschluss der Delegiertenversammlung am 19.05.2010 wurde die Satzung in folgenden Punkten geändert und aktualisiert:

§ 2 Aufgaben und Zweck, Satz 1 § 2 Aufgaben und Zweck, Buchstabe c) § 3 Mitgliedschaft, Punkt 1 § 3 Mitgliedschaft, Punkt 2 § 7 Verbandsvertretung, Buchstaben e), f), g) und h) § 8 Die Delegiertenversammlung, Buchstabe h) § 15 Satzungsbeschluss, Aktualisierung

Mit einstimmigem Beschluss der Delegiertenversammlung am 03.05.2017 wurde die Satzung in folgenden Punkten geändert:

§ 2 Aufgaben und Zweck, Satz 1 – 4, Buchstabe c), an Buchstabe l) anschließende Absätze § 3 Mitgliedschaft, Punkt 1, Punkt 4, Punkt 7 § 4 Beiträge, Zuwendungen, Spenden, Titel, Satz 1 § 6 Der Vorstand, Buchstabe d) und f) § 7 Buchstabe f) – Streichung § 14 Auflösung, Satz 1 und 2

Mönchengladbach, den 11.05.2017

Jörg Lampe
Ltd. Branddirektor
 Vorsitzender 

Wilfried Schmitz
Brandrat
   Geschäfts- und Kassenführer