1. Mitglieder können alle aktiven Mitglieder und die Mitglieder der Alters- und Ehrenabteilung
der im Stadtgebiet bestehenden Freiwilligen Feuerwehr, der Jugendfeuerwehr, Berufsfeuerwehr,
Betriebs- und Werkfeuerwehren einschl. des Defence Fire and Rescue Service
werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
2. Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitgliedes
- bei Ausschluss aus der Feuerwehr
- bei Ausscheiden aus dem aktiven Feuerwehrdienst oder aus der Ehrenabteilung.
3. Das Ausscheiden von Mitgliedern nach § 3 Abs. 1 aus dem Verband kann zum Schluss
des Geschäftsjahres, unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist, mit eingeschriebenem
Brief dem Vorstand erklärt werden.
4. Der Vorstand kann Mitglieder, die den Satzungen zuwider handeln oder das Ansehen des
Verbandes oder der Feuerwehren schädigen, aus dem Verband ausschließen.
Davon unbenommen bleibt die gesetzliche Regelung nach FSHG.
5. Anspruch der ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitglieder auf das Verbandsvermögen
besteht nicht.
6. Personen, die sich besondere Verdienste im Feuerwehrwesen erworben haben, können
durch Beschluss der Verbandsvertretung zu Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitgliedern ernannt
werden.